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Erfüllungsmodalitäten im internationalen Schuldvertragsrecht
Die Erfüllungsmodalitäten waren im traditionellen deutschen internationalen Privatrecht kein Gegenstand besonderer Betrachtung. Nunmehr schreibt jedoch Art. 10 Abs. 2 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens von 1980 (EVÜ) bzw. seine Inkorporierung in Art. 32 Abs. 2 EGBGB im Jahr 1986 für die «Art und Weise der Erfüllung» die «Berücksichtigung» des Rechts des Erfüllungsortes vor. Ausgangspunkt für die vorliegende Arbeit ist die rechtsvergleichende Auslegung. ...

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